Ratgeber·Aktenvernichter

Welche Sicherheitsstufe verlangt die DSGVO für Aktenvernichter?

Lena Moritz, Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Von Lena MoritzFachredaktion Möbel und Einrichtung

Zuletzt geprüft am 28. August 2026

6 Min Lesezeit · Daten und Änderungsverlauf

Weder die DSGVO noch das BDSG nennen eine Sicherheitsstufe. Die Pflicht folgt aus Artikel 32 DSGVO und ist risikobasiert: angemessene technische Maßnahmen nach Schutzbedarf. Zahlen nennen trotzdem mehrere Stellen, und sie sind nicht deckungsgleich. Das BSI verlangt im IT-Grundschutz als Basis-Anforderung mindestens **P-3**. Die Datenschutzkonferenz hält im Standard-Datenschutzmodell **Stufe 4 oder höher** für geeignet. Der Bayerische Landesbeauftragte nennt für personenbezogene Daten mindestens **Stufe 3** und für sensible Daten **Stufe 4**. Der Bundesbeauftragte legt sich nicht fest. Wer eine Zahl braucht, sollte wissen, aus welcher Quelle sie stammt.

Auf Aktenvernichtern steht heute fast immer „DSGVO konform". Was das bedeutet, steht nirgends — und der Grund ist einfach: Die DSGVO nennt keine Sicherheitsstufe.

Weder die Verordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz verweisen auf die DIN 66399 oder ihre Nachfolgerin ISO/IEC 21964. Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 32 DSGVO und ist risikobasiert: angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, gemessen am Schutzbedarf.

Trotzdem nennen Behörden Zahlen. Nur eben nicht dieselben.

Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag gibt wieder, was Behörden und Fachinstitutionen veröffentlicht haben, jeweils mit Fundstelle. Wir sind keine Anwaltskanzlei und beraten nicht zu Einzelfällen. Wer die Frage für den eigenen Betrieb verbindlich beantworten muss, klärt sie mit der eigenen Datenschutzbeauftragten oder der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Drei Antworten auf dieselbe Frage

Stelle Aussage Charakter
BSI, IT-Grundschutz CON.6.A12 Papier mindestens P-3, optische Datenträger mindestens O-3 Basis-Anforderung, „MUSS"
Datenschutzkonferenz, SDM Baustein 60 Stufe 4 oder höher ist geeignet Empfehlung der Aufsichtsbehörden
Bayerischer Landesbeauftragter mindestens Stufe 3, für sensible Daten Stufe 4 behördliche Einordnung
ZENDAS (Hochschul-Datenschutzstelle) mindestens Stufe 3 institutionelle Empfehlung
Bundesbeauftragter nennt keine Stufe

Die Spanne reicht also von P-3 bis P-4, je nachdem, wen man fragt. Das ist kein Widerspruch im engeren Sinne — die Stellen beantworten leicht verschiedene Fragen und richten sich an verschiedene Adressaten. Es heißt aber, dass eine Zahl allein nichts wert ist, wenn nicht dazusteht, woher sie kommt.

Wer sich orientieren will, hat damit einen brauchbaren Rahmen: P-3 ist die untere Kante, die keine der Quellen unterschreitet. P-4 ist die Stufe, die von zwei der vier Stellen für personenbezogene Daten genannt wird, und die im Handel ohnehin die verbreitetste ist — zwölf der fünfzehn Geräte in unseren Vergleichen sind als P-4 ausgewiesen.

Was die einzelnen Stellen wirklich schreiben

Das BSI formuliert im IT-Grundschutz-Baustein CON.6 die klarste Vorgabe, und zwar als Basis-Anforderung mit „MUSS": Papier ist mindestens nach Sicherheitsstufe P-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 zu vernichten, optische Datenträger mindestens nach O-3. Für erhöhten Schutzbedarf verweist eine weitere Anforderung darauf, die Stufe „anhand des Schutzbedarf der zu vernichtenden Datenträger" zu bestimmen, also keine feste Zahl, sondern eine Methode.

Wichtig zur Einordnung: Der IT-Grundschutz richtet sich an Behörden und Unternehmen, die ihn anwenden; er ist kein allgemeines Gesetz.

Die Datenschutzkonferenz, also die Runde aller deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hält im Standard-Datenschutzmodell fest, dass für das Löschen personenbezogener Daten „Maßnahmen der Sicherheitsstufe 4 oder höher dieser Norm geeignet" sind. Bemerkenswert ist der Zusatz im selben Dokument: Die Wirkung werde „auch durch weitere sicherheitstechnische Rahmenbedingungen des Vernichtungsprozesses beeinflusst". Das Gerät ist also nur ein Teil der Antwort.

Der Bayerische Landesbeauftragte ist die einzige Stelle, die den Weg von der Datenart zur Stufe vollständig ausbuchstabiert: Für personenbezogene Daten sei „mindestens Schutzklasse 2 und damit mindestens Sicherheitsstufe 3 anzuwenden"; bei besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO sowie bei Personal-, Sozial- und Steuerdaten sei „in der Regel Schutzklasse 3 einschlägig und mindestens Sicherheitsstufe 4 vorzusehen".

Der Bundesbeauftragte verweist auf die Norm und beschreibt die Schutzklassen, nennt aber keine Mindeststufe.

Warum „DSGVO konform" nichts aussagt

Der Begriff ist im Verkaufstext nicht geschützt, und keine Stelle vergibt dafür ein Prüfzeichen. In unseren drei Vergleichen tragen mehrere Geräte diese Zeile, und zwar Geräte verschiedener Stufen. Ein P-5-Gerät schreibt „DSGVO konform", ein P-4-Gerät schreibt „Schutz von Daten nach DSGVO", ein drittes wirbt mit demselben Wortlaut bei wieder anderer Ausstattung.

Alle drei Aussagen können zutreffen oder auch nicht — sie hängen nämlich nicht am Gerät, sondern an den Daten, die man hineinsteckt. Ein Aktenvernichter kann gar nicht „DSGVO konform" sein. Konform ist eine Verarbeitung, nicht eine Maschine.

Was am Gerät belastbar ist, ist die Sicherheitsstufe. Und die lässt sich aus der Schnittgröße nachrechnen, wie im Ratgeber zu den Sicherheitsstufen beschrieben.

Vom Schutzbedarf zur Stufe: der praktische Weg

Der gemeinsame Nenner aller Quellen ist nicht eine Zahl, sondern ein Vorgehen. In der Reihenfolge, in der die Behördenpapiere es beschreiben:

1. Die Unterlagen einordnen. Nicht das Gerät ist der Ausgangspunkt, sondern die Frage, welchen Schaden die Offenlegung anrichten würde. Der Bundesbeauftragte beschreibt die drei Schutzklassen genau darüber — bei Klasse 3 bis hin zur Gefahr für „Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Betroffenen".

2. Die Klasse in Stufen übersetzen. Hier ist die Kreuztabelle der Aufsichtsbehörde maßgeblich, nicht die im Handel verbreitete Aufteilung. Nach ihr deckt Schutzklasse 2 die Stufen 3 bis 5 ab und Schutzklasse 3 die Stufen 4 bis 7 — mit Überlappungen. Das ist wichtiger, als es klingt: Ein P-5-Gerät erfüllt danach bereits Schutzklasse 3.

3. Die Materialarten einzeln prüfen. Papier ist P, CDs sind O, Karten mit Magnetstreifen T, Chipkarten und Sticks E. Das BSI nennt für optische Datenträger ausdrücklich eine eigene Mindeststufe. Ein Gerät, das nur „P-4" angibt, hat zu CDs keine Aussage gemacht — auch wenn der Werbetext sagt, es zerkleinere sie.

4. Den Prozess mitdenken. Das Standard-Datenschutzmodell weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rahmenbedingungen der Vernichtung mitwirken. Praktisch heißt das: Ein P-4-Gerät nützt wenig, wenn die zu vernichtenden Unterlagen vorher tagelang offen in einer Ablage liegen.

Was mit dem Schnittgut passiert

Zwei Punkte, die im Alltag mehr Ärger machen als die Stufenwahl.

Sortenreinheit. Geschreddertes Papier ist Altpapier, solange es Papier ist. Sobald Karten, Folien, CDs oder Klarsichthüllen mitgeschreddert wurden, ist das Gemisch kein Altpapier mehr und gehört in den Restmüll. Geräte mit separatem Auffangbehälter für Datenträger lösen das an der Quelle; in unseren Vergleichen haben zwei Geräte einen solchen Behälter.

Der Weg bis zur Tonne. Ein Sack voll P-4-Schnitzel im offenen Flur ist kein Sicherheitsgewinn gegenüber dem ungeschredderten Ordner im selben Flur. Das ist genau der Punkt, den das Standard-Datenschutzmodell mit den „sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen des Vernichtungsprozesses" meint.

Wann ein Dienstleister die bessere Antwort ist

Für einzelne Maschinen gibt es keine unabhängige Prüfung der Sicherheitsstufe — der Hersteller erklärt sie, und dabei bleibt es. Für den Prozess gibt es sie sehr wohl.

Ein Zertifikat nach Teil 3 der Norm, ausgestellt etwa von einer Zertifizierungsstelle wie der DEKRA, weist einen geprüften Vernichtungsprozess aus: mit Gültigkeitszeitraum, mit Stufen für alle Materialarten und mit der ausstellenden Stelle. Der Bayerische Landesbeauftragte empfiehlt ausdrücklich, bei Dienstleistern „entsprechende Zertifikate zu den verwendeten Geräten und Prozessen" zu verlangen.

Sinnvoll wird das in drei Fällen: wenn einmalig große Mengen anfallen — ein Archiv, eine Auflösung, ein Umzug; wenn ein Nachweis gebraucht wird, den ein eigenes Gerät nicht erzeugt; oder wenn die nötige Stufe so hoch liegt, dass ein Bürogerät sie nicht erreicht.

Für den laufenden Betrieb mit ein paar Ordnern im Monat ist das eigene Gerät die naheliegende Lösung — vorausgesetzt, seine Stufe passt zu den Unterlagen. Welche Geräte welche Stufe halten, steht in unseren drei Vergleichen für Homeoffice, Büro und Autofeed.

Häufige Fragen

Schreibt die DSGVO eine Sicherheitsstufe vor?

Nein. Weder die DSGVO noch das BDSG nennen eine Stufe der DIN 66399 oder ISO/IEC 21964. Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 32 DSGVO: angemessene technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Risikos. Der Bayerische Landesbeauftragte verweist dafür auf Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Welche Stufe angemessen ist, ergibt sich also aus dem Schutzbedarf — nicht aus einer Vorschrift.

Was heißt „DSGVO konform" auf einem Aktenvernichter?

Nichts Geprüftes. Der Begriff ist im Verkaufstext nicht geschützt, und keine Stelle vergibt dafür ein Zeichen. In unseren drei Vergleichen tragen mehrere Geräte diese Zeile, darunter Geräte verschiedener Stufen. Belastbar ist die Sicherheitsstufe, und die lässt sich aus der Schnittgröße nachrechnen.

Welche Stufe für Personalakten oder Patientendaten?

Der Bayerische Landesbeauftragte ordnet Daten nach Art. 9 DSGVO sowie Personal-, Sozial- und Steuerdaten der Schutzklasse 3 zu und nennt dafür „mindestens Sicherheitsstufe 4". Das ist eine behördliche Einschätzung, keine Vorschrift, und andere Stellen kommen zu anderen Zahlen. Wir geben keine Rechtsberatung — wer die Frage für den eigenen Betrieb beantworten muss, klärt sie mit der eigenen Datenschutzbeauftragten oder der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Reicht ein Streifenschnitt-Gerät?

Nach den Zahlen der Behörden eher nicht. Reine Streifenschnittgeräte liegen typischerweise bei P-1 oder P-2; das BSI verlangt als Basis-Anforderung mindestens P-3, und alle uns bekannten behördlichen Nennungen beginnen bei Stufe 3. Ein Gerät mit 2.000 Quadratmillimetern Partikelfläche ist für Werbepost gedacht, nicht für Unterlagen mit Personenbezug.

Muss ich die Vernichtung dokumentieren?

Die DSGVO verlangt in Art. 5 Abs. 2 den Nachweis der Einhaltung der Grundsätze — die Rechenschaftspflicht. Wie dieser Nachweis für die Vernichtung aussieht, schreibt sie nicht vor. Bei einem beauftragten Dienstleister übernimmt das üblicherweise ein Vernichtungsprotokoll; wer selbst schreddert, dokumentiert typischerweise im Löschkonzept, welche Unterlagenart mit welchem Gerät und welcher Stufe vernichtet wird. Auch das ist eine Praxisbeschreibung, keine Rechtsauskunft.

Was mache ich mit dem Schnittgut?

Geschreddertes Papier gehört ins Altpapier, solange es sortenrein ist. Problematisch wird es, wenn Karten, Folien oder CDs mitgeschreddert wurden: Dann ist das Gemisch kein Altpapier mehr. Geräte mit separatem Auffangbehälter für Datenträger lösen genau dieses Problem — zwei Geräte in unserem Büro-Vergleich haben einen.

Wann lohnt ein Dienstleister statt eines eigenen Geräts?

Sobald einmalig große Mengen anfallen oder ein Nachweis gebraucht wird. Für den Prozess der Vernichtung gibt es echte Drittzertifizierungen nach Teil 3 der Norm — mit Gültigkeitszeitraum, Stufen für alle Materialarten und ausstellender Zertifizierungsstelle. Für einzelne Maschinen gibt es das nicht.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Lena Moritz, Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Lena Moritz

Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Schreibt über Büromöbel, Ablagesysteme und Polstermöbel.

Redaktion mit Schwerpunkt Wohn- und Einrichtungsprodukte, Möbel und Stauraum

Wie wir einordnen

Wir ordnen kriterienweise ein und vergeben keine Gesamtnote. Diese fünf Kriterien liegen jedem Vergleich zugrunde:

Eignung für den Zweck
Ob das Modell die Anforderung erfüllt, um die es im Beitrag geht — Sitzhöhenspannweite, Traglastfenster, Kabinenvolumen, Kabinenmaß. Der Wert, an dem eine Kaufentscheidung tatsächlich scheitert.
Belegte Spezifikationen
Wie viele der kaufentscheidenden Werte der Hersteller überhaupt beziffert — und ob sie sich mit unabhängigen Quellen decken. Ein Anbieter, der schweigt, wird nicht bessergestellt als einer, der offenlegt.
Verarbeitung und Haltbarkeit
Was Material, Konstruktion, Ersatzteilversorgung und dokumentierte Ausfallmuster über die zu erwartende Lebensdauer sagen. Bei Gepäck und Büromöbeln der Punkt, an dem sich Preisklassen wirklich trennen.
Aufwand für Aufbau und Betrieb
Was ein Produkt vor der ersten Nutzung verlangt und was danach regelmäßig anfällt — Montage, Anschluss, Elektrofachkraft, Reinigung, Folgekosten je Verbrauchsmaterial.
Transparenz des Anbieters
Ob der Hersteller die Zahlen, an denen die Kaufentscheidung hängt, selbst veröffentlicht — und ob seine Angaben mit den Händlerdatenblättern übereinstimmen. Wer schweigt oder sich widerspricht, verliert hier.

Vollständige Methodik, einschließlich dem, was wir nicht tun

Aktualisierung und Quellen
Veröffentlicht
28.08.2026
Geändert
28.08.2026
Geprüft
28.08.2026
Quellen
9

Belege

  1. [1]BSI IT-Grundschutz, Baustein CON.6 „Löschen und Vernichten"Institution oder Normit-grundschutzkompendium.deBasis-Anforderung CON.6.A12: „Papier MUSS mindestens nach Sicherheitsstufe P-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden" sowie „Optische Datenträger MÜSSEN mindestens nach Sicherheitsstufe O-3 … vernichtet werden." Für erhöhten Schutzbedarf CON.6.A14: Die Stufe SOLLTE „anhand des Schutzbedarf der zu vernichtenden Datenträger" bestimmt werden. Abgerufen am 28.08.2026 über den Volltext-Spiegel des BSI-Kompendiums.
  2. [2]Standard-Datenschutzmodell der Datenschutzkonferenz, Baustein 60 „Löschen und Vernichten"Institution oder Normdatenschutz-mv.deVersion 1.0a, Stand 02.09.2020, beschlossen von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden: „Für das Löschen personenbezogener Daten sind Maßnahmen der Sicherheitsstufe 4 oder höher dieser Norm geeignet." Hält außerdem fest, dass die Wirkung „auch durch weitere sicherheitstechnische Rahmenbedingungen des Vernichtungsprozesses beeinflusst" wird. Abgerufen am 28.08.2026.
  3. [3]Arbeitspapier des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zur DatenträgervernichtungInstitution oder Normdatenschutz-bayern.deNennt die Rechtsgrundlage („Nach Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO sind alle Verantwortlichen verpflichtet"), für personenbezogene Daten „mindestens Schutzklasse 2 und damit mindestens Sicherheitsstufe 3" und für sensible Daten „in der Regel Schutzklasse 3 … und mindestens Sicherheitsstufe 4". Hält fest, dass der Sicherheitsgrad vom Hersteller nachzuweisen ist und dass bei Dienstleistern „entsprechende Zertifikate zu den verwendeten Geräten und Prozessen verlangt werden" sollten. Abgerufen am 28.08.2026.
  4. [4]Bundesbeauftragter für den Datenschutz: Datenschutzgerechte DatenträgervernichtungInstitution oder Normbfdi.bund.deVerweist auf die Norm — „Welche technischen Voraussetzungen zu beachten sind, beschreibt die Norm DIN 66399" — und auf die Überführung in die ISO/IEC 21964 im August 2018. Nennt selbst keine Mindeststufe. Definiert die Schutzklassen über die Schadensfolge. Abgerufen am 28.08.2026.
  5. [5]ZENDAS, Zentrale Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten: VernichtungInstitution oder Normzendas.deVierte institutionelle Nennung: Unterlagen mit personenbezogenen Daten „bedürfen … mindestens einer Vernichtung nach Sicherheitsstufe 3." Abgerufen am 28.08.2026.
  6. [6]DEKRA-Zertifikat für einen Vernichtungsprozess nach ISO 21964-3Institution oder Normaktenvernichtung.deBeispiel einer Drittzertifizierung des Prozesses bei einem Dienstleister, mit Gültigkeitszeitraum und Stufen für alle Materialarten (P5/F2/O5/T5/H6/E5, Schutzklasse 3). Belegt, wie ein solcher Nachweis aussieht, und dass es ihn für einzelne Maschinen nicht gibt. Abgerufen am 28.08.2026.
  7. [7]ISO/IEC 21964-2:2018 — Anforderungen an Maschinen, frei zugängliche VorschauInstitution oder Normwebstore.ansi.orgQuelle der Materialklassen im Wortlaut, darunter O für „information on optical data carriers (CD/DVD etc.)" und E für „information on electronic data carriers (memory sticks, chip cards, solid-state drives…)". Abgerufen am 28.08.2026.
  8. [8]Hama Aktenvernichter P5 T2 E2 O1, Angebotsseite mit HerstellerangabenHändler- oder Marktdatenamazon.deBeispiel für die Werbezeile „DSGVO konform" im Angebotstext, hier bei einem Gerät der Stufe P5 mit ausgewiesener Schutzklasse 3. Abgerufen am 28.08.2026.
  9. [9]Leitz IQ Autofeed Small Office 50, Angebotsseite mit HerstellerangabenHändler- oder Marktdatenamazon.deZweites Beispiel für die Formulierung im Verkaufstext: „P4 Partikelschnitt 4x28 mm, Schutz von Daten nach DSGVO" — dieselbe Aussage bei einer anderen Stufe. Abgerufen am 28.08.2026.

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