Ratgeber·Rollregale

Rollregale Prüfung: wann, wer und mit welchem Maß

Lena Moritz, Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Von Lena MoritzFachredaktion Möbel und Einrichtung

Zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026

33 Min Lesezeit · Daten und Änderungsverlauf

Jede Rollregalanlage muss nach der Montage vor der Inbetriebnahme von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden (§ 14 Abs. 1 BetrSichV). Ob danach **wiederkehrend** geprüft wird, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Für Regale, die von Hand bewegt und beladen werden, hält die DGUV Information 208-043 einen Verzicht auf regelmäßige Prüfungen **in der Regel für möglich**; bei **kraftbetriebenen** Anlagen ist nach DGUV immer mit Schäden verursachenden Einflüssen zu rechnen, sie werden also wiederkehrend geprüft. Als bewährte Frist nennt die TRBS 1201 **einmal pro Jahr**. Messbare Prüfpunkte stehen in Abschnitt 4.3.5 der DGUV Information 208-061: höchstens 15 mm Bodenabstand, mindestens 25 mm zwischen festen Kanten, 50 bis 180 mm zur Wand, Kippsicherung über dem Fünffachen des Radachsenabstands, Handschub bis 1.000 kg je Wagen.

Muss ein Rollregal geprüft werden? Die Weiche nach Antrieb

Die Frage hat zwei Teile, und die Vorschriften beantworten sie getrennt. Der erste Teil betrifft die Prüfung nach der Montage, der zweite die wiederkehrende Prüfung im Betrieb.

Situation Prüfung nach der Montage wiederkehrende Prüfung Fundstelle
Anlage von Hand bewegt und von Hand beladen ja, vor der Inbetriebnahme Verzicht in der Regel möglich, Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung BetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV 208-043, Abschn. 1
Anlage mit Kurbel oder Drehstern, von Hand beladen ja wie oben; die Antriebsart allein begründet keine Prüfpflicht wie oben
Anlage mit Elektroantrieb ja ja, es ist immer mit schädigenden Einflüssen zu rechnen DGUV 208-043, Abschn. 1; DGUV 208-061, Abschn. 6.1
Anlage nach Umzug, Erweiterung oder Umbau ja, erneut nach Gefährdungsbeurteilung BetrSichV § 14 Abs. 1

Die Unterscheidung stammt aus der DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen". Regale, die von Hand be- und entladen werden, seien „zwar nicht ausgenommen", in der Regel könnten aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, sodass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung verzichtet werden könne. Bei kraftbetriebenen Regalen sei dagegen „immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden".

Für den Betreiber eines Büro- oder Archivrollregals heißt das dreierlei. Die Prüfung nach der Montage entfällt nie. Die wiederkehrende Prüfung ist bei einer Anlage ohne Motor eine Frage der eigenen Gefährdungsbeurteilung, nicht automatisch eine Pflicht. Und bei einer Anlage mit Motor ist sie keine Ermessensfrage.

Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an Arbeitgeber, deren Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden. Ein Rollregal im Archiv einer Firma, einer Behörde oder einer Schule ist ein solches Arbeitsmittel; Lagereinrichtungen sind es nach Abschnitt 6.1 der DGUV Information 208-061 ausdrücklich.

Die übrigen Abschnitte dieses Ratgebers folgen dieser Weiche: zuerst die Prüfung nach der Montage, dann die Frage der Frist, dann wer prüfen darf, dann was geprüft wird, mit den Maßen, die sich ohne Spezialwerkzeug nachmessen lassen. Für die Planung einer Anlage, die Antriebsgrenzen und die Schienen gibt es den Ratgeber zu Planung, Antrieb und Schienen einer Anlage.

Prüfung nach der Montage: § 14 Absatz 1

Der erste Prüfanlass ist eindeutig geregelt. § 14 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person, und zwar „vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage".

Die Verordnung nennt drei Inhalte dieser Prüfung: die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Was bereits in einem Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurde, muss nicht erneut geprüft werden. Bei einer kraftbetriebenen Anlage mit Konformitätserklärung entlastet das die Prüfung um die Punkte, die der Hersteller nachgewiesen hat; die Montage am Aufstellort gehört nicht dazu.

Die DGUV Information 208-043 übersetzt das für Regale: Die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung sei „grundsätzlich nach jeder Montage durchzuführen", und im Vordergrund stehe die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben. Für eine Rollregalanlage sind das mehr Punkte als für ein festes Regal, weil zur Montage auch die Verlegung der Schienen gehört.

Prüfgegenstand nach der Montage Grundlage
Aufbau nach Montageanleitung, Verbände und Distanzstücke DGUV 208-043, 4.1
Tragfähigkeitsangaben passend zu Feldweiten, Fachhöhen, Felderzahl DGUV 208-043, 4.1
Schienen bodenbündig oder Ausgleichsboden, Absätze angeschrägt oder gekennzeichnet DGUV 208-061, 4.3.5.2
Neigung der Schienen höchstens 1 mm je Meter, örtlich höchstens 2 mm auf 1 m RAL-RG 614/4, 3.2.5
Abstände zu Boden, Kanten, Wänden, Decke DGUV 208-061, 4.3.5.3 bis 4.3.5.8
Kippsicherung, sofern nötig DGUV 208-061, 4.3.5.1
Antrieb passend zur Nutzlast je Wagen DGUV 208-061, 4.3.5.9
Belastungsschild, Aufbau- und Betriebsanleitung DGUV 208-061, 4.2.7.1 und 4.2.2
bei Kraftantrieb: Not-Halt, Schutzeinrichtungen, Nachlauf DGUV 208-061, 4.3.5.10

Die Tabelle ist keine amtliche Checkliste, sondern eine Zusammenstellung der Anforderungen, die sich auf eine montierte Anlage beziehen. Welche davon bei einer bestimmten Anlage zutreffen, hängt an Bauart und Antrieb.

Zwei Folgen werden oft übersehen. Erstens gilt die Pflicht „vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage" — also auch nach einem Umzug der Anlage, einer Erweiterung um weitere Fahrwagen oder einem Umbau der Fachböden, der die Feldweiten oder Fachhöhen ändert. Zweitens prüft die Montageprüfung den Aufbau, nicht den Boden darunter: Den Nachweis der Aufstellfläche verlangt die DGUV Information 208-061 bereits vor dem Aufstellen.

Wiederkehrende Prüfung: wer die Frist festlegt

Für den Betrieb nach der Abnahme gilt § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitsmittel, „die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können", hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den Fristen stattfinden, die nach § 3 Absatz 6 ermittelt wurden. Und ergibt eine Prüfung, dass das Arbeitsmittel nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen.

§ 3 Absatz 6 überträgt die Festlegung dem Arbeitgeber: Er hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die Verordnung nicht selbst etwas vorgibt. Für Regale gibt sie nichts vor. Der Maßstab steht im selben Absatz: Die Fristen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Der Arbeitgeber legt außerdem fest, welche Voraussetzungen die befähigten Personen erfüllen müssen.

Zwei weitere Regeln aus § 3 erleichtern die Arbeit. Die Gefährdungsbeurteilung soll schon vor der Auswahl und Beschaffung eines Arbeitsmittels beginnen — bei einer Rollregalanlage also in der Planungsphase, wenn Antrieb und Lasten noch wählbar sind. Und der Arbeitgeber darf Gefährdungsbeurteilungen oder gleichwertige Unterlagen übernehmen, die der Hersteller mitliefert, sofern sie zu den Bedingungen im eigenen Betrieb passen.

Die DGUV Information 208-061 bestätigt das für Lagereinrichtungen in Abschnitt 6.1: Art, Umfang, Fristen und die Qualifikation des Prüfpersonals legt der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. Eine feste Frist in Monaten nennt die Information nicht. Als Inhalte der Prüfung verweist sie auf die Norm DIN EN 15635 und die DGUV Information 208-043.

Die DGUV Information 208-043 beschreibt die Prüfung der Voraussetzung so: Der Unternehmer muss „grundsätzlich selbst prüfen", ob seine Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Trifft beides zu, muss er wiederkehrende Prüfungen durchführen lassen.

Für ein handbetriebenes Rollregal lässt sich diese Prüfung in Fragen fassen, die in die Gefährdungsbeurteilung gehören:

  • Werden die Wagen mit mehr als der zulässigen Last beladen, oder ist die zulässige Last gar nicht bekannt?
  • Werden Wagen mit Schwung bewegt, sodass sie an den Endstoppern oder aneinander anschlagen?
  • Wird mit Hubwagen, Rollwagen oder anderen Geräten in den Gängen gearbeitet, die an Regale stoßen können?
  • Hat sich der Boden verändert, etwa durch Risse, Feuchtigkeit oder eine Sanierung?
  • Wurden Fachböden umgesetzt, Felder ergänzt, Teile anderer Hersteller eingebaut?

Lautet eine Antwort ja, liegt ein Schäden verursachender Einfluss nahe, und der Verzicht auf die wiederkehrende Prüfung lässt sich schwer begründen. Lauten alle Antworten nein, ist der Verzicht nach der DGUV-Information vertretbar — und die Begründung gehört schriftlich in die Gefährdungsbeurteilung.

Außerordentliche Prüfung: Unfall, Stillstand, Umbau

Neben der Prüfung nach der Montage und der wiederkehrenden Prüfung kennt § 14 der Betriebssicherheitsverordnung in Absatz 3 zwei weitere Anlässe. Beide gelten unabhängig davon, ob für eine Anlage eine wiederkehrende Prüfung festgelegt wurde — also auch für handbetriebene Rollregale, bei denen darauf verzichtet wird.

Nach prüfpflichtigen Änderungen sind Arbeitsmittel vor ihrer nächsten Verwendung von einer befähigten Person zu prüfen. Bei einer Rollregalanlage liegen solche Änderungen nahe: zusätzliche Fahrwagen, verlängerte Schienen, umgesetzte oder verstärkte Fachböden, ein nachgerüsteter Elektroantrieb. Die DGUV Information 208-043 weist darauf hin, dass Veränderungen an Feldweiten, Fachhöhen und der Zahl der Felder die Tragfähigkeit erheblich beeinflussen können; bei Regalen ohne aussteifende Verbände nennt sie für weniger als vier Felder eine Minderung um bis zu 30 Prozent.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können, ist vor der weiteren Verwendung eine außerordentliche Prüfung fällig. Die Verordnung nennt als Beispiele Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung und Naturereignisse.

Für ein Archiv lassen sich diese Beispiele leicht übersetzen:

Ereignis Beispiel bei einer Rollregalanlage
Unfall ein Wagen ist entgleist, mit Schwung an den Endstopper geschlagen oder hat jemanden eingeklemmt
längere Nichtverwendung ein Magazin war während einer Sanierung über Monate gesperrt
Naturereignis Wasser im Keller, Feuchte im Estrich unter den Schienen
Schaden durch Dritte Arbeiten am Boden, an Leitungen oder an der Decke im Bereich der Anlage

Die letzte Zeile ist keine Kategorie der Verordnung, sondern eine Ergänzung aus der Praxis: Handwerker, die im Magazin arbeiten, können Schienen beschädigen oder Endstopper lösen, ohne dass es jemand bemerkt. Ob das ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung ist, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung; eine Durchsicht danach ist in jedem Fall sinnvoll.

Für die Organisation heißt das: Wer eine Rollregalanlage betreibt, braucht eine Meldekette, über die solche Ereignisse bei der Person ankommen, die über die Prüfung entscheidet. Die DGUV Information 208-043 nennt als Beispiel für einen betrieblichen Hinweis am Regal ausdrücklich eine Meldestelle für Schäden.

Ein Jahr: woher die Zahl kommt

Wer eine Frist festlegen muss, sucht einen Anhaltspunkt. Drei Quellen nennen dasselbe Intervall, mit unterschiedlicher Verbindlichkeit.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 führt in Anhang 4, Tabelle 1, unter der laufenden Nummer 14 „Regale (auch kraftbetrieben)" mit einer Prüffrist von „einmal pro Jahr". In der Vorbemerkung heißt es, bei Einschichtbetrieb habe sich vielfach ein jährlicher Prüfabstand bewährt; kürzere oder längere Abstände ergäben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Tabelle ist also eine Erfahrungsangabe, keine Vorschrift.

Die Norm DIN EN 15635 gibt nach Darstellung der DGUV Information 208-043 eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor; sie unterscheidet eine „Experteninspektion" mindestens alle zwölf Monate von kürzeren Inspektionen und Sichtkontrollen. Die Norm ist allerdings vor allem für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl geschrieben; ihr Anwendungsbereich erfasst andere Lagereinrichtungen nur teilweise. Ein Beispiel für ein Belastungsschild an einem verfahrbaren Fachbodenregal enthält sie trotzdem.

Die zurückgezogene DGUV Regel 108-007 von 1988 war für kraftbetriebene verfahrbare Regale am deutlichsten: Sie seien nach Bedarf, mindestens jährlich, von einem Sachkundigen zu prüfen, mit Aufzeichnungen. Diese Regel gilt nicht mehr; ihr Gedanke lebt in der Feststellung der DGUV Information 208-061 fort, dass bei kraftbetriebenen Regalen immer mit schädigenden Einflüssen zu rechnen ist.

Quelle Aussage zur Frist Verbindlichkeit
BetrSichV § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Arbeitgeber legt Frist fest Rechtsvorschrift
DGUV Information 208-061, 6.1 keine Monatszahl, Gefährdungsbeurteilung Information der Unfallversicherung
TRBS 1201, Anhang 4 einmal pro Jahr als bewährt Technische Regel, Erfahrungswert
DIN EN 15635 laut DGUV 208-043 Experteninspektion mindestens alle 12 Monate Norm, Anwendungsbereich vor allem ortsfeste Regale
DGUV Regel 108-007, Abschn. 6.1 kraftbetrieben: mindestens jährlich zurückgezogen

Ein Hersteller von Rollregalen schreibt auf seiner Website, der Gesetzgeber schreibe Regalinspektionen „alle 12 Monate" vor. So eindeutig steht das in keiner der Quellen in der Tabelle. Für die Praxis ist die Jahresfrist trotzdem die naheliegende Wahl, wenn eine wiederkehrende Prüfung festgelegt wird: Sie ist bewährt, sie ist begründbar, und niemand muss sie rechtfertigen.

Handbetrieben und von Hand beladen: der Verzicht und seine Grenzen

Die Formulierung der DGUV Information 208-043 ist vorsichtig gewählt. Von Hand be- und entladene Regale sind „zwar nicht ausgenommen", in der Regel könnten aber Schäden verursachende Einflüsse ausgeschlossen werden. Als Beispiel für das Gegenteil nennt sie Regale, die mit Gabelstaplern oder anderen Flurförderzeugen beladen werden.

Für eine handbetriebene Rollregalanlage im Büro oder Archiv passt die Regel auf den ersten Blick. Die Anlage wird von Hand beladen, Stapler fahren nicht im Gang. Auf den zweiten Blick hat eine verfahrbare Anlage Bauteile, die ein festes Regal nicht hat und die sich abnutzen können: Räder, Schienen, Antrieb, Endstopper, Distanzhalter. Ob diese Teile einem Schäden verursachenden Einfluss ausgesetzt sind, hängt an der Nutzung, nicht an der Bauart.

Zwei Umstände sprechen bei handbetriebenen Anlagen eher für eine wiederkehrende Prüfung:

  • Hohe Wagenlasten. Eine Anlage mit Kurbel oder Drehstern darf nach der DGUV Information 208-061 bis 5.000 Kilogramm je Wagen tragen. Wer solche Lasten über Jahre bewegt, belastet Räder, Lager und Schienen anders als ein festes Regal seine Füße.
  • Viele Nutzer. Je mehr Personen eine Anlage bewegen, desto wahrscheinlicher sind Anschläge mit Schwung, überladene Fächer und unbemerkte Schäden. Die DGUV-Information verlangt, dass nur beauftragte, unterwiesene und eingewiesene Personen die Anlage in Gang setzen.

Umgekehrt spricht eine kleine Anlage mit leichter Last, wenigen Nutzern und einem Belastungsschild, das eingehalten wird, für den Verzicht. Dann bleibt die Pflicht, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, und eine Prüfung aus besonderem Anlass, etwa nach einem Schaden.

Ein Zwischenweg ist die interne Prüfung durch eigenes Personal in kürzeren Abständen, wie sie die DGUV Information 208-043 beschreibt, ergänzt um eine Prüfung durch eine befähigte Person in längeren Abständen. Für eine handbetriebene Anlage mit hoher Last ist das eine verhältnismäßige Lösung, die sich in der Gefährdungsbeurteilung gut begründen lässt.

Kraftbetriebene Anlagen: immer wiederkehrend

Für Rollregalanlagen mit Elektroantrieb gibt es keine Weiche. Die DGUV Information 208-061 hält in Abschnitt 6.1 fest, dass bei kraftbetriebenen Regalen immer mit Schäden verursachenden Einflüssen zu rechnen ist, auch wenn sie von Hand beladen werden. Damit sind die Voraussetzungen von § 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt, und die wiederkehrende Prüfung ist Pflicht.

Der Grund liegt in der Technik. Eine elektrische Anlage hat Sicherheitsfunktionen, die versagen können, ohne dass es jemand bemerkt: Not-Halt, Schaltleisten oder Sensoren im Fußbereich, die Begrenzung des Nachlaufs. Die DGUV-Information verlangt, dass ein Wagen nach dem Ansprechen der Schutzeinrichtung höchstens 100 Millimeter nachläuft und nicht selbsttätig wieder anläuft. Ob das nach Jahren noch stimmt, zeigt nur ein Test.

Rechtlich gelten kraftbetriebene Lagereinrichtungen zusätzlich als Maschinen. Die DGUV Information 208-043 nennt dafür die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, die Maschinenverordnung, und als Norm für die Beschaffenheit die DIN EN 15095 „Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen". Die Gütebestimmung RAL-RG 614 verlangt für kraftbetriebene Anlagen bei der Übergabe eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.

Für die Frist gibt es bei elektrischen Anlagen eine naheliegende Antwort: die Jahresfrist der TRBS 1201, die „Regale (auch kraftbetrieben)" ausdrücklich einschließt. Wer die Anlage stark nutzt oder in mehreren Schichten betreibt, kann nach der Vorbemerkung der TRBS kürzere Abstände festlegen.

Zur Prüfung einer elektrischen Anlage gehört neben der Mechanik die Sicherheitstechnik. Welche Punkte das sind, steht im Abschnitt über elektrische Anlagen weiter unten. Die elektrische Ausrüstung selbst muss nach der RAL-Gütebestimmung den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen; ihre Prüfung ist ein eigenes Fachgebiet und gehört in die Hände einer dafür befähigten Person.

Wer prüfen darf: die befähigte Person

Alle Prüfungen nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung sind Sache einer „zur Prüfung befähigten Person". Was das bedeutet, regelt die Technische Regel TRBS 1203. Die DGUV Information 208-043 fasst die Anforderungen für Regale zusammen:

  • Fachkenntnisse, erworben durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der Prüfung und angemessene Weiterbildung.
  • Unabhängigkeit: Die befähigte Person darf bei der Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Als Beispiele nennt die Information qualifizierte und erfahrene Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers. Die DGUV Information 208-061 nennt in Abschnitt 6.3 dieselben Gruppen.

Für eine Rollregalanlage heißt das: Die Prüfung muss nicht von einer externen Prüfgesellschaft kommen. Der Monteur des Herstellers, der die Anlage aufgebaut hat oder wartet, kann befähigt sein; ein Haustechniker mit passender Ausbildung und Erfahrung ebenfalls. Entscheidend ist die Qualifikation für den Prüfgegenstand, nicht der Arbeitgeber der Person.

Für die interne Prüfung, die in kürzeren Abständen stattfindet, gelten nach der DGUV Information 208-043 dieselben Grundsätze, angepasst an die Prüfaufgabe. Sie wird „in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal" durchgeführt. Ein Beispiel aus der Information: Wer intern prüft, muss nicht kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie, also Fachhöhen und Spannweiten, nie verändert wurde.

Wer die befähigte Person auswählt, ist ebenfalls geregelt: Es liegt nach der DGUV Information 208-043 in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen. Für eine elektrische Anlage sollte die Auswahl die Sicherheitstechnik einschließen; bei einer handbetriebenen stehen Regalbau, Schienen und Antrieb im Vordergrund.

Regelmäßige und interne Prüfung: zwei Ebenen

Die Norm DIN EN 15635 kennt zwei Arten von Inspektionen, und die DGUV Information 208-043 übersetzt sie in die Sprache der Betriebssicherheitsverordnung:

Norm DIN EN 15635 DGUV 208-043 Abstand durch
Experteninspektion regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person mindestens alle 12 Monate fachkundige Person
Inspektionen, Sichtkontrollen interne Prüfung durch eine befähigte Person wöchentlich oder nach Risikoanalyse in der Regel eigenes Personal

Inhaltlich unterscheiden sich die beiden nach der DGUV-Information grundsätzlich nicht. Bei der internen Prüfung kann der Umfang aber auf die Teile reduziert werden, bei denen Schäden oder Mängel zu erwarten sind. Welche das sind, gibt der Lagerverantwortliche vor.

Die wöchentliche Sichtkontrolle ist ein Konzept aus dem Palettenlager, wo Stapler täglich an Stützen stoßen können. Für eine handbetriebene Rollregalanlage im Büro ist sie meist überdimensioniert. Die Norm selbst lässt die Abstände der Sichtkontrollen offen, wenn sie auf einer Risikoanalyse beruhen. Für ein Archiv, in dem dieselben drei Personen die Anlage bewegen, kann die Risikoanalyse zu längeren Abständen kommen als für eine elektrische Anlage mit vielen wechselnden Nutzern.

Was in eine interne Prüfung einer Rollregalanlage gehört, lässt sich aus den Bauteilen ableiten, die sich bewegen oder abnutzen:

  1. Laufen alle Wagen leicht und gerade? Ein Wagen, der hakt, schief läuft oder von selbst rollt, zeigt ein Problem an Rad, Schiene oder Boden.
  2. Sitzen Distanzhalter und Endstopper? Fehlen sie, fehlt der Abstand von 25 Millimetern zwischen festen Kanten.
  3. Sind Fachböden durchgebogen oder verschoben?
  4. Ist das Belastungsschild vorhanden und lesbar?
  5. Bei elektrischen Anlagen: Stoppt der Wagen beim Auslösen der Schaltleiste?

Wer diese fünf Fragen in festem Abstand beantwortet und das Ergebnis notiert, hat eine interne Prüfung, die sich in der Gefährdungsbeurteilung begründen lässt.

Prüfliste: die Maße aus Abschnitt 4.3.5 zum Nachmessen

Für verfahrbare Regale nennt die DGUV Information 208-061 in Abschnitt 4.3.5 Maße, die sich ohne Spezialwerkzeug prüfen lassen. Sie sind der messbare Kern jeder Prüfung einer Rollregalanlage, ob intern oder durch eine befähigte Person:

Prüfpunkt Anforderung Abschnitt Messmittel
Abstand Regalunterkante zum Boden höchstens 15 mm bei Handbeladung, Büro, Archiv; 30 mm bei mechanischer Beladung 4.3.5.3 Zollstock, Messkeil
Abstand fester Kanten zwischen Einheiten mindestens 25 mm 4.3.5.5 Zollstock bei geschlossener Anlage
Distanzhalter außerhalb des Zugriffsbereichs, selbst ohne Quetsch- und Scherstellen 4.3.5.6 Sichtprüfung
Abstand zu ebenen Wänden 50 bis 180 mm 4.3.5.8 Zollstock
Abstand zu Vorsprüngen, Nachbarregalen mindestens 0,5 m ohne besondere Schutzeinrichtung 4.3.5.8 Zollstock
Abstand zur Decke bei Quetschgefahr mindestens 100 mm 4.3.5.8 Zollstock
Schienen fußbodenbündig oder Ausgleichsboden, Absätze angeschrägt oder kontrastierend gekennzeichnet 4.3.5.2 Sichtprüfung
Endstopper bodenbündig oder gekennzeichnet und beleuchtet 4.3.5.2 Sichtprüfung
Kippsicherung nötig, wenn oberste Ablage höher als 5 × Radachsenabstand 4.3.5.1 Zollstock und Rechnung
Nutzlast je Wagen bei Handschub höchstens 1.000 kg; Verfahrweg des Blocks 0,75 bis 1,00 m 4.3.5.9 Rechnung aus Belegung

Die Gütebestimmung RAL-RG 614 ergänzt drei Werte, die bei der Abnahme nützlich sind: eine Gangbreite innerhalb der Anlage von mindestens 750 Millimetern, Abdeckungen der Fahrwagen, die eine Einzellast von 100 Kilogramm aufnehmen, und eine Schienenneigung von höchstens einem Millimeter je Meter.

Zwei Prüfpunkte brauchen eine geschlossene Anlage. Den Kantenabstand misst man, wenn die Wagen zusammengeschoben sind, an der engsten Stelle. Fehlen Distanzhalter oder sind sie abgenutzt, liegen die Kanten dichter als 25 Millimeter beieinander, und die Quetschgefahr für Finger ist genau die, gegen die das Maß schützt.

Der Wandabstand hat eine Ober- und eine Untergrenze. Unter 50 Millimetern ist er zu eng, über 180 zu weit; erlaubt ist nach RAL auch ein Abstand von mehr als 500 Millimetern. Die Wand dahinter muss nach der DGUV-Information mindestens zwei Meter hoch und nicht nachgiebig sein.

Die Tabelle ist kein vollständiges Prüfprogramm. Sie enthält die Punkte, die eine verfahrbare Anlage von einem festen Regal unterscheiden. Hinzu kommen die allgemeinen Prüfpunkte für Regale aus der DGUV Information 208-043, um die es in den folgenden Abschnitten geht, und bei elektrischen Anlagen die Sicherheitstechnik.

Kippsicherung nachrechnen: oberste Ablage durch fünf

Die Regel aus Abschnitt 4.3.5.1 der DGUV Information 208-061 ist die einzige Prüfregel, die eine kleine Rechnung braucht. Übersteigt die Höhe der obersten Ablage das Fünffache des Radachsenabstands, müssen Sicherungen gegen Kippen vorhanden sein, die das rechnerische Kippmoment mit mindestens zweifacher Sicherheit aufnehmen. Bis zum Fünffachen gilt die Standsicherheit „im Allgemeinen" als gewährleistet.

Umgestellt ergibt sich eine Formel, mit der man an der Anlage prüfen kann:

Mindest-Radachsenabstand ohne Kippsicherung = Höhe der obersten Ablage ÷ 5

Höhe der obersten Ablage Mindest-Radachsenabstand ohne Kippsicherung
1,80 m 0,36 m
2,15 m (Höchstwert DIN 67700 für Archive) 0,43 m
2,30 m 0,46 m

Gemessen wird der Radachsenabstand in Fahrtrichtung, also über die Tiefe des Wagens, von Radmitte zu Radmitte. Bei einem einseitigen Wandregal mit 0,40 Metern Tiefe liegen die Räder innen und damit näher beieinander als die Regaltiefe; ab etwa zwei Metern Höhe der obersten Ablage ist eine Kippsicherung dort nach der Rechnung zu erwarten. Bei Doppelregalen mit 0,80 Metern Tiefe ist meist Spielraum.

Ist eine Kippsicherung nötig, wird sie geprüft, nicht nur festgestellt. Die RAL-Gütebestimmung verlangt, dass Kippsicherungen bei Beanspruchung in ihren Führungen abrollen oder gleiten und dass ihre Anzahl und Position nachgewiesen sind. Bei der Prüfung heißt das: Sind alle vorhanden, die der Nachweis vorsieht? Laufen sie frei? Sind ihre Führungen unbeschädigt?

Zwei weitere Punkte gehören dazu. Die DGUV-Information verlangt in Abschnitt 4.1.2.5 einen Standsicherheitsfaktor gegen Kippen von mindestens 2,0 und nennt in Abschnitt 4.3.5.1 die Gefahr eines Radbruchs, der konstruktiv zu vermeiden sei, etwa durch Radbruchstützen. Ob solche Stützen vorhanden sind, ist eine Frage an die Unterlagen der Anlage; ob sie intakt sind, eine Frage der Sichtprüfung.

Für feste Möbel gilt eine verwandte Regel mit anderem Bezug: Der DGUV Grundsatz 315-410 rechnet bei Regalen mit dem Fünffachen der Gestelltiefe. Wie das bei Aktenschränken angewendet wird, zeigt der Ratgeber zum kippsicheren Aufstellen von Aktenschränken.

Nutzlast je Wagen gegen die Handschubgrenze

Bei Anlagen, die von Hand geschoben werden, gehört die Beladung zur Prüfung. Abschnitt 4.3.5.9 der DGUV Information 208-061 begrenzt die Nutzlast je verfahrbarer Einheit bei Handschub auf 1.000 Kilogramm. Eine Anlage, die mit dieser Grenze geplant wurde, kann sie im Betrieb überschreiten, ohne dass sich äußerlich etwas ändert: Es genügt, schwerere Akten einzulagern.

Die Kontrolle ist eine Rechnung aus der Belegung. Je Meter Doppelregal mit sechs Fachböden je Seite sind zwölf Fachmeter belegt:

Lagergut je Fachmeter je Meter Doppelregal Handschubgrenze erreicht bei
dicht gepacktes Archivgut 77 kg 928 kg 1,08 m Wagenlänge
Fachbodenwert LWL 62 kg 744 kg 1,34 m
volle breite Ordner 43,6 kg 523 kg 1,91 m
Bücher nach DIN 67700 26 kg 312 kg 3,21 m
Archivschachteln 20–30 kg 240–360 kg 2,78–4,17 m

Ein Handschubwagen von drei Metern Länge ist also mit Büchern zulässig, mit vollen Ordnern nicht. Wer bei der Prüfung feststellt, dass ein Wagen heute anders belegt ist als bei der Planung, muss die Belegung reduzieren oder den Antrieb nachrüsten lassen. Die Herleitung der Werte und die Geschichte der Grenze, die bis 2023 bei 2.000 Kilogramm lag, stehen im Ratgeber zur Rollregalanlage.

Für Anlagen mit Kurbel oder Drehstern liegt die Grenze bei 5.000 Kilogramm je Wagen, darüber ist ein Kraftantrieb vorgeschrieben. Auch hier lohnt die Rechnung bei langen Wagen: Mit dichtem Archivgut ist die Grenze nach gut fünf Metern erreicht.

Neben der Wagenlast steht die Fachlast. Abschnitt 5.1.2 der DGUV Information 208-061 verbietet, die vom Hersteller vorgegebene zulässige Belastung zu überschreiten. Für den einzelnen Fachboden heißt das: Ordner und Kartons gleichmäßig verteilen. Eine Punktlast in der Mitte eines Fachs halbiert nach der DGUV Information 208-043 die zulässige Fachlast. Was das für die Decke darunter bedeutet, rechnet der Ratgeber zur Bodenbelastung durch Regale vor.

Schiene und Boden: Neigung, Risse, Endstopper

Eine Rollregalanlage steht nicht auf Füßen, sondern auf Schienen, und die Schienen liegen im oder auf dem Boden. Was sich dort verändert, verändert das Verhalten der ganzen Anlage.

Die RAL-Gütebestimmung setzt die Maßstäbe für die Verlegung: Neigung der Bodenschienen höchstens ein Millimeter je laufenden Meter, längs und quer; örtliche Höhenabweichung auf einem Meter Messabstand höchstens zwei Millimeter; die Auffüllung zwischen den Schienen glatt auf Oberkante Schiene abgezogen; die Schienen gegen seitliches Verschieben gesichert. Und im Betrieb muss ausgeschlossen sein, dass sich die Anlage selbstständig in Bewegung setzt.

Daraus ergeben sich drei Prüfpunkte, die keine Messtechnik brauchen:

  1. Bleibt jeder Wagen stehen, wo man ihn loslässt? Ein Wagen, der in eine Richtung weiterläuft, zeigt eine Neigung der Schiene oder einen Defekt am Antrieb.
  2. Liegen die Schienen bündig? Kanten zwischen Schiene und Boden sind Stolperstellen, die die DGUV-Information ausschließt; Absätze müssen angeschrägt oder kontrastierend gekennzeichnet sein.
  3. Hat der Boden Risse, Absenkungen oder Feuchtestellen entlang der Schienen?

Der dritte Punkt ist kein theoretischer. In einem Sammelband zum Archivmagazin von 2019 schildert ein Beitrag den Fall des Staatsarchivs Landshut, in dem der Estrich breite Risse hatte, herausgestemmt werden musste und die Schienen der Rollregalanlage neu verlegt wurden. Die DGUV Information 208-043 beschreibt für Regale allgemein, dass Stützen auf einem Untergrund ohne ausreichende Festigkeit einsinken und das Regal schief stellen; Abhilfe sei eine bessere Druckverteilung.

Zur Neigung gibt es eine einfache Probe: eine Wasserwaage auf die Schiene legen, an mehreren Stellen. Ein Millimeter je Meter entspricht bei einer Wasserwaage von einem Meter Länge einem Spalt von einem Millimeter unter einem Ende. Was darüber liegt, ist ein Fall für den Hersteller, nicht für eine Unterlegscheibe.

Die Endstopper verdienen einen eigenen Blick. Sie begrenzen den Weg der Wagen an den Enden der Schienen und müssen nach Abschnitt 4.3.5.2 der DGUV Information 208-061 bodenbündig liegen oder durch Kennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein. Ein loser Endstopper ist ein Mangel, den die Sichtprüfung findet, und einer, der bei einem Wagen mit Schwung zum Unfall werden kann.

Fachböden und Gestell: Messwerte aus der DGUV Information 208-043

Für den Regalaufbau selbst nennt die DGUV Information 208-043 Grenzwerte, die für Palettenregale formuliert sind, deren Messmethode sich aber auf jedes Regal übertragen lässt. Bei Rollregalanlagen gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers.

Durchbiegung. Die maximale Durchbiegung von Trägern bei Nennlast beträgt 1/200 der Spannweite, also fünf Millimeter je Meter. Die Information beschreibt eine Messung, die ohne Messgerät auskommt: An den Enden einer ein Meter langen Wasserwaage je ein Distanzstück von fünf Millimetern anbringen und die Waage von unten an den Träger halten. Liegt der Träger in der Mitte auf, ist die Durchbiegung größer als zulässig. Dann ist das Regal überladen oder war es und hat sich bleibend verformt. Als zulässige bleibende Verformung im entlasteten Zustand nennt die Information 1/1000 der Spannweite, einen Millimeter je Meter; seitlich 2,5 Millimeter je Meter.

Schiefstellung. Sofern der Hersteller keine strengeren Werte vorgibt, ist eine Schiefstellung von höchstens 0,5 Prozent zulässig. Gemessen wird wieder mit der Wasserwaage, an einem Ende ein Distanzstück von fünf Millimetern.

Fachböden in Bibliotheks- und Archivregalen. Für Buchregale beschreibt die Handreichung zu Bau und Ausstattung Öffentlicher Bibliotheken eine eigene Probe: alle Fachböden mit der doppelten maximalen Nutzlast belasten; die Durchbiegung dürfe auch nach 28 Tagen bei einem Meter langen Böden zehn Millimeter nicht überschreiten. Das ist eine Probe für die Auswahl der Böden, keine Betriebsprüfung, aber sie zeigt, welche Verformung bei richtig bemessenen Böden zu erwarten ist.

Die Messwerte haben einen gemeinsamen Zweck: Sie unterscheiden eine elastische Verformung, die zur Last gehört, von einer bleibenden, die einen Schaden anzeigt. Ein Fachboden, der sich unter Last biegt und entlastet wieder gerade ist, ist in Ordnung. Einer, der leer durchhängt, war überlastet.

Für die Prüfung einer Rollregalanlage heißt das praktisch: an mehreren Wagen einen voll belegten und einen leeren Fachboden mit der Wasserwaage prüfen, die Wagenrahmen auf Lot kontrollieren und Abweichungen notieren. Die Werte für Palettenregale sind dabei eine Orientierung; maßgeblich sind die Angaben des Herstellers, wenn er welche macht.

Schäden einstufen: grün, orange, rot

Die DGUV Information 208-043 übernimmt aus der Norm DIN EN 15635 ein Ampelsystem für Schäden. Es ist für Stützen und Verbände von Palettenregalen mit Grenzwerten hinterlegt — bei Stützen höchstens drei Millimeter Abweichung auf einem Meter quer zur Gassenrichtung und fünf Millimeter in Gassenrichtung für Grün, das Doppelte für Orange, darüber Rot.

Stufe Bedeutung Maßnahme
Grün sicher und betriebsfähig Überwachung, Kennzeichnung des Bauteils, Dokumentation; keine Minderung der Tragfähigkeit
Orange gefährliche Beschädigung baldmöglichst handeln; entlastete Regale vor der Instandsetzung nicht wieder belasten
Rot sehr schwere Beschädigung umgehend entlasten und sperren, bis repariert ist

Für Rollregalanlagen fehlen solche Grenzwerte. Die DGUV-Information regelt den Fall ausdrücklich: Liegen keine Angaben über zulässige Verformungen vor, müssen festgestellte Beschädigungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten, „in jedem Fall behoben oder das Regal außer Betrieb genommen werden". Für eine verfahrbare Anlage gibt es also keine grüne Zone für Schäden an tragenden Teilen, es sei denn, der Hersteller nennt Grenzwerte.

Die Ampel bleibt trotzdem nützlich, als Sprache für das Protokoll. Ein verbogener Distanzhalter, ein fehlendes Belastungsschild, eine leicht schleifende Rolle sind Mängel unterschiedlicher Dringlichkeit, und die Einstufung in drei Stufen macht klar, was sofort, was bald und was bei der nächsten Wartung zu tun ist.

Für das Handeln nach dem Befund setzt die DGUV Information 208-043 eine klare Reihenfolge: Die im Prüfprotokoll beschriebenen Maßnahmen sind nach den Vorgaben des Lagerverantwortlichen durchzuführen, die Entlastung stark beschädigter Regale muss unverzüglich erfolgen. Bei einer Rollregalanlage gehört dazu auch, einen gesperrten Wagen gegen Bewegen zu sichern, damit niemand den Gang daneben öffnet und dabei die Last des beschädigten Wagens in Bewegung setzt.

Beschädigte Teile können nach der DGUV-Information ersetzt oder instand gesetzt werden. Bei verfahrbaren Anlagen mit Herstellerunterlagen ist der Ersatz durch Originalteile der sichere Weg, weil Lastangaben und Nachweise sich auf diese Teile beziehen.

Kennzeichnung ist nicht Prüfung: die 200-Kilogramm-Schwelle

Eine Frage aus der Suche lautet: „ab welcher Fachlast müssen Regale geprüft werden". Die Antwort ist: Eine solche Schwelle gibt es für die Prüfung nicht. Die Zahl, die gemeint ist, gehört zur Kennzeichnung.

Abschnitt 4.2.7.1 der DGUV Information 208-061 verlangt an ortsfesten und verfahrbaren Regalen ein dauerhaftes Belastungsschild mit Hersteller oder Einführer, Typ, Baujahr oder Kommissionsnummer, zulässigen Fach- und Feldlasten, gegebenenfalls der maximalen Last einer Ladeeinheit und elektrischen Kenndaten. Darauf darf verzichtet werden bei handbeladenen Regalen mit einer Fachlast von weniger als 200 Kilogramm oder einer Feldlast von weniger als 1.000 Kilogramm. Als Beispiel nennt die Information Büroregale.

Die Schwelle befreit also vom Schild, nicht von der Prüfung. Ein Büro-Rollregal mit Fachböden von 80 oder 100 Kilogramm braucht nach der DGUV-Information kein Belastungsschild, muss aber nach der Montage geprüft werden wie jede andere Anlage. Ob es danach wiederkehrend geprüft wird, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung — nicht die Fachlast.

Für die Prüfung ist das Schild trotzdem nützlich, auch wo es nicht verlangt ist. Wer prüft, ob ein Wagen überladen ist, braucht die zulässigen Lasten. Stehen sie nicht am Regal, müssen sie aus den Unterlagen kommen. Die RAL-Gütebestimmung verlangt bei gütegesicherten verfahrbaren Regalen ohnehin die Angabe der zulässigen Belastung je Fach oder Feld und Wagen.

Die DGUV Information 208-043 nennt unter dem Prüfpunkt „Sind Belastungs- und Informationshinweise vorhanden und aktuell?" zusätzlich betriebliche Hinweise, die im Einzelfall nützlich sein können, und empfiehlt, sich auf die zutreffenden zu beschränken — als Beispiele „Regale nicht besteigen" und eine Meldekette für Schäden mit Namen und Telefonnummer. Für eine Rollregalanlage liegt ein dritter Hinweis nahe: wer die Anlage bewegen darf.

Elektrische Anlagen: Sicherheitsfunktionen prüfen

Bei Anlagen mit Kraftantrieb kommt zur Mechanik die Sicherheitstechnik. Die Anforderungen stehen in Abschnitt 4.3.5.10 der DGUV Information 208-061, in der Norm DIN EN 15095 und in der RAL-Gütebestimmung. Für die Prüfung lassen sie sich als Funktionsprüfungen formulieren:

Prüfpunkt Anforderung Quelle
Not-Halt vorhanden, mit Sicht auf die Zugänge; bei Blockbreiten über 25 m zusätzliche Taster DGUV 208-061, 4.3.5.10.1
Schutzeinrichtungen im Fußbereich Schaltleisten rot-weiß oder berührungslos wirkend, beidseitig 4.3.5.10.2
Ende der Schaltleisten höchstens 100 mm vor den Stirnseiten 4.3.5.10.2
Nachlauf nach Auslösen höchstens 100 mm 4.3.5.10.2; RAL 3.2.9
Wiederanlauf kein automatisches Wiederanlaufen 4.3.5.10.2
Reversieren bei engem Gang bei 500 mm Restgang oder weniger Rückfahrt um den Nachlaufweg (Klassen leicht, mittel) RAL 3.2.9
Handkurbel im Notbetrieb wird vom Kraftantrieb nicht mitbewegt DGUV 208-061, 4.3.6.6
Stellteile unverwechselbar, dauerhaft gekennzeichnet, Bewegungsrichtung erkennbar RAL 3.2.10.5
Kurzanleitung wichtigste Punkte dauerhaft am Regal DGUV 208-061, 4.2.7.3

Die Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen ist der Kern. Man fährt einen Gang zu und löst die Schaltleiste aus; der Wagen muss stoppen, darf höchstens 100 Millimeter nachlaufen und darf nicht von selbst wieder anfahren. Bei Anlagen mit Lichtschranken oder Sensoren gilt dasselbe für jede Sensorzone. Ein Test an einem einzigen Gang sagt nichts über die anderen.

Eine Ausnahme kann den Umfang verringern: Verfahrbare Fachbodenregale, die mit einer Kraft von 500 Newton oder weniger gestoppt werden können, sind von den Anforderungen an Not-Halt und Schutzeinrichtungen ausgenommen. Ob eine Anlage darunter fällt, ergibt sich aus den Unterlagen des Herstellers.

Die Hersteller beschreiben ihre Sicherheitsfunktionen unterschiedlich, etwa als sensorgesteuerte Stoppautomatik, als permanente Antriebsüberwachung, die Widerstand wahrnimmt, oder als automatischen Kollisionsschutz. Für die Prüfung zählt nicht der Name, sondern das Verhalten beim Test.

Die elektrische Ausrüstung selbst, Leitungen, Steuerung, Schutzleiter, ist ein eigenes Prüfgebiet. Die RAL-Gütebestimmung verlangt, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entspricht. Ihre Prüfung gehört zu einer Person mit elektrotechnischer Qualifikation; die Regalprüfung ersetzt sie nicht.

Das Prüfprotokoll: was § 14 Absatz 7 verlangt

Eine Prüfung, die nicht dokumentiert ist, hat für den Nachweis nicht stattgefunden. § 14 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt, das Ergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnung enthält Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur. Aufbewahren darf man die Aufzeichnungen auch elektronisch. Wird ein Arbeitsmittel an verschiedenen Betriebsorten verwendet, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen — bei einer fest montierten Anlage ist das der Raum, in dem sie steht.

Die DGUV Information 208-043 ergänzt praktische Hinweise. Die Dokumentation sei auch in elektronischer Form möglich, etwa als Tabelle, in der festgestellte Schäden und erforderliche Maßnahmen festgehalten werden. Sind Reparaturen nötig, sei es zweckmäßig, die Dokumentation über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren, um jederzeit feststellen zu können, wer in welchem Umfang repariert hat. Als Hilfe nennt die Information eine Tabellenvorlage der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.

Das Muster der DGUV-Information arbeitet mit Spalten für Position, Reihe, Platz, Prüfgegenstand, Beschädigung oder Mangel, Maßnahme, Bemerkung und Erledigung, dazu Kurzzeichen für Bauteile, Schäden und Maßnahmen. Für eine Rollregalanlage passt dieselbe Struktur, mit eigenen Prüfgegenständen:

Spalte Inhalt bei einer Rollregalanlage
Position laufende Nummer des Befunds
Wagen Nummer des Fahrwagens, von einer festen Seite gezählt
Prüfgegenstand Schiene, Rad, Antrieb, Distanzhalter, Endstopper, Fachboden, Rahmen, Kippsicherung, Schild, Schutzeinrichtung
Befund Beschädigung oder Mangel, Messwert
Stufe grün, orange, rot
Maßnahme instand setzen, ersetzen, entlasten, sperren, kennzeichnen
Erledigt Datum und Kürzel

Dazu gehören ein Kopf mit Ort, Gebäude, Hersteller, Typ, Antriebsart, zulässigen Lasten und dem Hinweis, ob Montage- und Betriebsanleitung vorliegen, und am Ende die Festlegung der nächsten Prüfung. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Frist nach § 14 Absatz 2 neu festzulegen — und das gehört ins Protokoll.

Wartung und Prüfung: zwei verschiedene Aufträge

In der Praxis werden Wartung und Prüfung oft in einem Termin erledigt, und Anbieter verkaufen beides. Die Begriffe meinen trotzdem Verschiedenes.

Wartung hält die Anlage in Funktion: Teile reinigen, nachstellen, austauschen, so wie es der Hersteller vorsieht. Die RAL-Gütebestimmung verlangt, dass bei der Übergabe einer gütegesicherten verfahrbaren Anlage eine Wartungsanleitung mitgeliefert wird. Was darin steht, ist Sache des Herstellers.

Prüfung stellt fest, ob die Anlage sicher ist, und dokumentiert das. Sie ist an die befähigte Person gebunden, an Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung und an das Protokoll nach § 14 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung.

Ein Wartungsmonteur kann zugleich befähigte Person sein; die DGUV Information 208-043 nennt Monteure von Herstellern und Wartungsfirmen ausdrücklich als Beispiel. Dann sollten beide Aufträge getrennt dokumentiert sein: der Wartungsbericht mit den durchgeführten Arbeiten, das Prüfprotokoll mit dem Zustand nach der Wartung. Ein Wartungsbericht ohne Prüfaussage ist kein Prüfnachweis.

Hersteller und Händler bieten Regalinspektionen nach DIN EN 15635 auch für verfahrbare Anlagen an. Der Hersteller BITO beschreibt in seiner Broschüre zur Regalinspektion stationäre und manuell verfahrbare Ausführungen mit wöchentlichen Sichtkontrollen oder Abständen nach Risikoanalyse und einer Experteninspektion in Abständen von höchstens zwölf Monaten durch eine befähigte Person. Ein Archivausstatter bietet dasselbe für Standregale und Fahrregalanlagen an. Solche Angebote setzen den Rhythmus der Norm um, der für ortsfeste Stahlregale geschrieben ist; ob er für eine bestimmte Anlage passt, bleibt eine Entscheidung der Gefährdungsbeurteilung.

Für den Auftrag an einen Dienstleister folgt daraus eine klare Formulierung: „Wartung nach Herstellervorgabe und Prüfung durch eine befähigte Person nach § 14 BetrSichV mit Protokoll". Wer nur „Wartung" bestellt, bekommt möglicherweise keine Prüfung.

Betriebsanweisung und Unterweisung für verfahrbare Regale

„Betriebsanweisung verfahrbare Regale" ist eine Suchanfrage, die keiner der Prüfdienstleister beantwortet. Der Inhalt lässt sich aus den Bedienregeln der DGUV Information 208-061 und den Vorgaben der RAL-Gütebestimmung für die Bedienungsanleitung zusammensetzen.

Die Bedienregeln aus Abschnitt 5.2.2 sind vier Sätze, die jede Anweisung enthalten sollte:

  1. Nur beauftragte, unterwiesene und eingewiesene Personen setzen die Anlage in Gang.
  2. Bewegt wird erst, wenn festgestellt ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.
  3. Be- und entladen wird erst, wenn der Gang ganz aufgefahren ist.
  4. Mit anderen Mitteln als dem vorgesehenen Antrieb wird nur im Störfall verschoben, mit Schutz gegen Einquetschen.

Die RAL-Gütebestimmung verlangt für die Bedienungsanleitung Angaben zur Bedienungsreihenfolge, zu nicht zulässigen Handhabungen, zu den Sicherheitseinrichtungen und zum Verhalten bei Störungen. Zusammen mit den zulässigen Lasten vom Belastungsschild ergibt sich daraus das Gerüst einer Anweisung für den Arbeitsplatz:

  • Anlage und Zweck: welche Anlage, welcher Raum, welches Lagergut.
  • Gefahren: Einquetschen zwischen Wagen, Stolpern an Schienen, Überlastung, bei Kraftantrieb bewegte Wagen ohne Handkontakt.
  • Regeln: die vier Sätze aus Abschnitt 5.2.2, die zulässigen Fach- und Wagenlasten, gleichmäßig belegen.
  • Störungen: Wagen läuft schwer oder von selbst, Schaltleiste löst nicht aus, Schaden am Regal — Anlage nicht weiter bewegen, melden.
  • Zuständigkeit: wer meldet, wer entscheidet, wer prüft.

Bei kraftbetriebenen Anlagen gehören die wichtigsten Punkte nach Abschnitt 4.2.7.3 der DGUV Information 208-061 dauerhaft ans Regal, als Piktogramme oder Kurztexte. Für handbetriebene Anlagen ist das nicht verlangt, aber ein Schild mit den Regeln 2 und 3 am Zugang kostet wenig.

Die Unterweisung ist die Brücke zwischen Anweisung und Nutzer. Wer nach Regel 1 „unterwiesen und eingewiesen" sein muss, braucht eine Gelegenheit dazu — bei der Übergabe der Anlage, bei neuen Mitarbeitern und nach jeder Änderung an der Anlage.

Prüfplan für zwei Anlagen: ein Beispiel

Aus den Abschnitten dieses Ratgebers lassen sich Prüfpläne ableiten. Zwei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich sie je nach Antrieb ausfallen. Die Fristen sind Vorschläge für die Gefährdungsbeurteilung, keine Vorgaben.

Schritt Büroarchiv mit Kurbelantrieb, von Hand beladen Archiv mit Elektroantrieb
nach Montage Prüfung durch befähigte Person, Protokoll Prüfung durch befähigte Person einschließlich Sicherheitsfunktionen, Protokoll
Gefährdungsbeurteilung Begründung, ob wiederkehrend geprüft wird; bei hoher Wagenlast oder vielen Nutzern eher ja wiederkehrende Prüfung festlegen, schädigende Einflüsse gelten als gegeben
wiederkehrend wenn festgelegt: jährlich nach TRBS 1201 als bewährt jährlich nach TRBS 1201 als bewährt, kürzer bei starker Nutzung
intern Durchsicht mit den fünf Fragen in festem Abstand Durchsicht plus Funktionstest der Schutzeinrichtung
Anlassprüfung nach Umzug, Erweiterung, Umbau, Schaden dasselbe, zusätzlich nach Störungen der Sicherheitstechnik
Unterlagen Belastungsangaben, Anleitung, Protokolle dazu Konformitätserklärung, Kurzanleitung am Regal

Die erste Prüfung nach der Übergabe folgt in beiden Fällen derselben Reihenfolge:

  1. Unterlagen zusammentragen: Aufbau- und Betriebsanleitung, Belastungsangaben, bei Kraftantrieb die Konformitätserklärung, dazu der Nachweis der Aufstellfläche.
  2. Aufbau prüfen: Montage nach Anleitung, Verbände, Distanzhalter, Endstopper, Tragfähigkeitsangaben passend zur tatsächlichen Geometrie.
  3. Maße messen: die Prüfliste aus Abschnitt 4.3.5, Kippsicherung nachrechnen, Schienenneigung mit der Wasserwaage.
  4. Funktion prüfen: jeden Wagen verfahren, bei Kraftantrieb jede Schutzeinrichtung auslösen.
  5. Protokollieren und Frist festlegen: Befunde mit Stufe und Maßnahme, die nächste Prüfung oder die Begründung des Verzichts.

Der Plan für die handbetriebene Anlage ist schlanker, aber nicht leer. Die Prüfung nach der Montage und die Begründung in der Gefährdungsbeurteilung entfallen nie, und eine interne Durchsicht mit fünf Fragen ist wenig Aufwand.

Der Plan für die elektrische Anlage folgt dem, was die DGUV-Information für kraftbetriebene Regale vorgibt: wiederkehrende Prüfung ohne Ausnahme. Die Frist ist eine Festlegung des Betreibers, und die Jahresfrist der TRBS 1201 ist der naheliegende Ausgangspunkt.

Für beide gilt: Das Protokoll der letzten Prüfung gehört an einen Ort, an dem es bei der nächsten Prüfung gefunden wird. Die Verordnung verlangt die Aufbewahrung mindestens bis dahin; bei Reparaturen empfiehlt die DGUV Information 208-043 die gesamte Lebensdauer der Anlage. Wie Rollregale, Aktenwagen und Bücherwagen im Büro zusammenhängen, zeigt die Übersicht über Rollregale, Akten- und Bücherwagen.

Häufige Fragen

Müssen Rollregale jährlich geprüft werden?

Nicht automatisch. Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Für Regale, die von Hand bewegt und beladen werden, hält die DGUV Information 208-043 einen Verzicht auf regelmäßige Prüfungen in der Regel für möglich. Bei kraftbetriebenen Anlagen ist immer mit schädigenden Einflüssen zu rechnen, sie werden wiederkehrend geprüft. Die TRBS 1201 nennt für Regale, auch kraftbetriebene, einmal pro Jahr als bewährte Frist.

Muss eine Rollregalanlage nach dem Aufbau geprüft werden?

Ja. § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt, eine Prüfung durch eine befähigte Person vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage. Das gilt auch nach einem Umzug, einer Erweiterung oder einem Umbau der Anlage. Im Vordergrund steht die Kontrolle der Montage nach Herstellervorgaben.

Wer darf Rollregale prüfen?

Eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203: mit Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnaher Tätigkeit im Prüfumfeld und Weiterbildung, ohne fachliche Weisungen bei der Prüfung. Die DGUV nennt als Beispiele qualifizierte Monteure von Herstellern und Wartungsfirmen und entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers. Eine externe Prüfgesellschaft ist nicht vorgeschrieben.

Ab welcher Fachlast müssen Regale geprüft werden?

Eine solche Schwelle gibt es für die Prüfung nicht. Die oft genannten 200 kg Fachlast und 1.000 kg Feldlast stammen aus Abschnitt 4.2.7.1 der DGUV Information 208-061 und betreffen die Kennzeichnung: Bei handbeladenen Regalen darunter darf auf das Belastungsschild verzichtet werden. Die Prüfung nach der Montage gilt unabhängig davon.

Was wird bei einer Rollregalanlage geprüft?

Neben Aufbau, Fachböden und Belastungsangaben die Maße aus Abschnitt 4.3.5 der DGUV Information 208-061: höchstens 15 mm Abstand der Regalunterkante zum Boden im Büro und Archiv, mindestens 25 mm zwischen festen Kanten, 50 bis 180 mm zu ebenen Wänden, Kippsicherung, wenn die oberste Ablage höher liegt als das Fünffache des Radachsenabstands, Handschub nur bis 1.000 kg je Wagen. Dazu Schienen, Endstopper und bei Elektroantrieb Not-Halt, Schaltleisten und Nachlauf.

Was muss im Prüfprotokoll stehen?

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Das Protokoll ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; bei Reparaturen empfiehlt die DGUV Information 208-043, die Dokumentation über die gesamte Lebensdauer des Regals zu führen. Elektronische Form ist möglich.

Ist Wartung dasselbe wie Prüfung?

Nein. Wartung hält die Anlage nach Herstellervorgabe in Funktion, die Wartungsanleitung gehört nach RAL-RG 614 zur Übergabe. Prüfung stellt durch eine befähigte Person fest, ob die Anlage sicher ist, und wird nach § 14 Abs. 7 BetrSichV dokumentiert. Ein Monteur kann beides erledigen; dann sollten Wartungsbericht und Prüfprotokoll getrennt vorliegen.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Lena Moritz, Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Lena Moritz

Fachredaktion Möbel und Einrichtung

Schreibt über Büromöbel, Ablagesysteme und Polstermöbel.

Redaktion mit Schwerpunkt Wohn- und Einrichtungsprodukte, Möbel und Stauraum

Wie wir einordnen

Wir ordnen kriterienweise ein und vergeben keine Gesamtnote. Diese fünf Kriterien liegen jedem Vergleich zugrunde:

Eignung für den Zweck
Ob das Modell die Anforderung erfüllt, um die es im Beitrag geht — Sitzhöhenspannweite, Traglastfenster, Kabinenvolumen, Kabinenmaß. Der Wert, an dem eine Kaufentscheidung tatsächlich scheitert.
Belegte Spezifikationen
Wie viele der kaufentscheidenden Werte der Hersteller überhaupt beziffert — und ob sie sich mit unabhängigen Quellen decken. Ein Anbieter, der schweigt, wird nicht bessergestellt als einer, der offenlegt.
Verarbeitung und Haltbarkeit
Was Material, Konstruktion, Ersatzteilversorgung und dokumentierte Ausfallmuster über die zu erwartende Lebensdauer sagen. Bei Gepäck und Büromöbeln der Punkt, an dem sich Preisklassen wirklich trennen.
Aufwand für Aufbau und Betrieb
Was ein Produkt vor der ersten Nutzung verlangt und was danach regelmäßig anfällt — Montage, Anschluss, Elektrofachkraft, Reinigung, Folgekosten je Verbrauchsmaterial.
Transparenz des Anbieters
Ob der Hersteller die Zahlen, an denen die Kaufentscheidung hängt, selbst veröffentlicht — und ob seine Angaben mit den Händlerdatenblättern übereinstimmen. Wer schweigt oder sich widerspricht, verliert hier.

Vollständige Methodik, einschließlich dem, was wir nicht tun

Aktualisierung und Quellen
Veröffentlicht
05.10.2026
Geändert
05.10.2026
Geprüft
05.10.2026
Quellen
16

Änderungsverlauf

  • 05.10.2026 — Erstveröffentlichung.

Belege

  1. [1]Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Prüfung von ArbeitsmittelnInstitution oder Normgesetze-im-internet.deAbs. 1: Prüfung „vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage"; Abs. 2: wiederkehrende Prüfung bei Schäden verursachenden Einflüssen, Frist nach § 3 Abs. 6, Neufestlegung bei Bedarf; Abs. 7: Aufzeichnung mit Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift, Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung. Abgerufen am 05.10.2026.
  2. [2]Betriebssicherheitsverordnung, § 3 GefährdungsbeurteilungInstitution oder Normgesetze-im-internet.deAbs. 6: Der Arbeitgeber ermittelt und legt Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen fest. Abgerufen am 05.10.2026.
  3. [3]TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln, Anhang 4Institution oder Normbaua.deTabelle 1, lfd. Nr. 14: „Regale (auch kraftbetrieben)", einmal pro Jahr; Vorbemerkung: bei Einschichtbetrieb vielfach jährlicher Abstand bewährt, kürzere oder längere nach Gefährdungsbeurteilung. Abgerufen am 05.10.2026.
  4. [4]DGUV Information 208-061: Lagereinrichtungen und LadungsträgerInstitution oder Normpublikationen.dguv.deAbschnitt 4.3.5: Kippsicherung über 5 × Radachsenabstand, Schienen und Endstopper, Bodenabstand 15/30 mm, Kantenabstand 25 mm, Wand 50 bis 180 mm, Vorsprünge 0,5 m, Decke 100 mm, Handschub bis 1.000 kg, Not-Halt und Schutzeinrichtungen; 4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor 2,0; 4.2.7.1 Belastungsschild mit Verzicht unter 200 kg Fach- bzw. 1.000 kg Feldlast; 4.2.7.3 Kurzanleitung; 5.2.2 Bedienregeln; 6.1 und 6.3 Prüfung und befähigte Person. Abgerufen am 05.10.2026.
  5. [5]BGN Branchenwissen: DGUV Information 208-061, Abschnitt 6 Prüfungen (HTML)Institution oder Normvorschriften.bgn-branchenwissen.de„Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen, die Prüffristen, und die Qualifikation des Prüfpersonals im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen." Abgerufen am 05.10.2026.
  6. [6]DGUV Information 208-043: Sicherheit von Regalen, Juni 2020Institution oder Normpublikationen.dguv.deAbschnitt 1: Prüfung nach jeder Montage; handbeladene Regale nicht ausgenommen, Verzicht auf regelmäßige Prüfung in der Regel möglich; kraftbetriebene immer mit schädigenden Einflüssen. Abschnitt 2: Experteninspektion mindestens alle 12 Monate, interne Prüfungen wöchentlich oder nach Risikoanalyse. Abschnitt 3: befähigte Person. Abschnitt 4: Prüfumfang mit Durchbiegung 1/200, bleibend 1/1000, Schiefstellung 0,5 %, Ampel grün/orange/rot, ohne Grenzwerte beheben oder außer Betrieb nehmen. Abschnitt 5 und 6: Dokumentation und Maßnahmen. Abgerufen am 05.10.2026.
  7. [7]DGUV Regel 108-007 (Oktober 1988, Nachdruck September 2006), Kopie beim Hersteller BITOInstitution oder Normbito.comZurückgezogen; Abschnitt 6.1: kraftbetriebene Regale nach Bedarf, mindestens jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen, Aufzeichnungen führen. Nur als historische Fundstelle. Abgerufen am 05.10.2026.
  8. [8]DIN Media: DIN EN 15635:2009-08, Produktseite und InhaltsverzeichnisInstitution oder Normdinmedia.deNorm „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen", Status aktuell; Inhaltsverzeichnis mit 9.4.2 Inspektion und Anhang B Belastungswarnhinweise. Abgerufen am 05.10.2026.
  9. [9]UNI: EN 15635:2009, Leseprobe zum AnwendungsbereichInstitution oder Normstore.uni.comAnwendungsbereich vor allem Lagersysteme mit Flurförderzeugen an ortsfesten Lagereinrichtungen, andere nur teilweise; Bild B.10 Beispiel für verfahrbare Fachbodenregale. Abgerufen am 05.10.2026.
  10. [10]DIN Media: DIN EN 15095:2009-06, ProduktseiteInstitution oder Normdinmedia.deKraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen; Status aktuell. Abgerufen am 05.10.2026.
  11. [11]RAL-RG 614, Ausgabe November 2021, Teil 614/4 verfahrbare RegaleInstitution oder Normral-rg614.deÜbergabe mit Typenschild, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung, bei Kraftantrieb Konformitätserklärung und CE; Kippsicherungen nachweisen; Schienen 1 mm je Meter; Gang mindestens 750 mm; Durchtrittsicherheit 100 kg; Nachlauf 100 mm, Reversieren bei 500 mm Restgang; Stellteile gekennzeichnet; Kennzeichnung mit zulässiger Belastung je Fach oder Feld und Wagen. Abgerufen am 05.10.2026.
  12. [12]BITO: Regalinspektion, Broschüre (de-ch)Herstellerangabebito.comStationäre und manuell verfahrbare Ausführungen; Sichtkontrollen wöchentlich oder nach Risikoanalyse, Experteninspektion in Abständen von höchstens 12 Monaten durch befähigte Person nach TRBS 1203. Abgerufen am 05.10.2026.
  13. [13]Grohmann Archive: Regalinspektion nach DIN EN 15635Händler- oder Marktdatengrohmann-archive.deRegalinspektion für Standregale und Fahrregalanlagen; wöchentliche Sichtkontrolle, jährliche Experteninspektion. Abgerufen am 05.10.2026.
  14. [14]mauser: Rollregal RR 409 für Büro und ArchivHerstellerangabemauser-moebel.deAussage, der Gesetzgeber schreibe Regalinspektionen nach BetrSichV und DIN EN 15635 „alle 12 Monate" vor. Abgerufen am 05.10.2026.
  15. [15]Handreichung zu Bau und Ausstattung Öffentlicher Bibliotheken, Komplettversion 2024Institution oder Normbibliotheksportal.deKap. 10.4, Fn. 166: Probe mit doppelter Nutzlast, Durchbiegung nach 28 Tagen bei 1 m Fachboden höchstens 10 mm. Abgerufen am 05.10.2026.
  16. [16]Das Archivmagazin, Vorträge des 78. Südwestdeutschen Archivtags (Kohlhammer 2019)Institution oder Normlandesarchiv-bw.deKruse, S. 24: Staatsarchiv Landshut, Estrich mit breiten Rissen herausgestemmt, Rollregalschienen neu verlegt. Abgerufen am 05.10.2026.

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